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Amtliche Bekanntmachungen

Anzeige vom 18.3.2023 in der Rubrik "Amtliche Bekanntmachungen"
ID: 1729854
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Details

Standort:
31319 Sehnde

Beschreibung

Entscheidung nach dem BBergG;
Öffentliche Bekanntmachung
(Fa. K+S Baustoffrecycling GmbH)
Bek. d. LBEG v. 20.02.2023
- L1.4/L67120/01-04_07/2023-0001/001 -
I.
Auf Antrag der K+S Baustoffrecycling GmbH hat das LBEG mit der Entscheidung
vom 20.02.2023 – L1.4/L67120/01-04_07/2023-0001/001 – die Abdeckung der
Kalirückstandshalde „Niedersachsen“ in 29339 Wathlingen (Landkreis Celle) gem.
§ 52 Abs. 2a BBergG i.V.m. §§ 48 Abs. 2 und 55 BBergG zugelassen.
Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses und die Rechtsbehelfsbe-
lehrung werden unter IV. gemäß § 74 Abs. 5 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVfG) bekannt gemacht.
Weiter wurde eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8, 9, 10, 11 und 12 Wasser-
haushaltsgesetz (WHG) i.V.m. §§ 9 und 15 des niedersächsischen Wassergeset-
zes (NWG) für die Errichtung eines Brunnens und die Entnahme von Grundwasser
zu Zwecken der Brauchwassernutzung zugelassen. Die wasserrechtliche
Erlaubnis ist dem Planfeststellungsbeschluss beigefügt.
Im Rahmen des Verfahrens wurde eine Prüfung der Umweltverträglichkeit des
Vorhabens durchgeführt. Die Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt
wurden bei den fachgesetzlichen Entscheidungen berücksichtigt.
Die Zulassungen erfolgten nach Maßgabe der in Ziffer 5 des Planfeststellungsbe-
schlusses vom 20.02.2023 festgestellten Unterlagen sowie der in den Ziffern 2, 6
und 10 des Planfeststellungsbeschlusses enthaltenen Befristungen, Vorbehalten,
Nebenbestimmungen und Hinweisen.
II.
1. Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit
einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in der Zeit
vom 23.03.2023 bis 06.04.2023 (jeweils einschließlich)
wie folgt aus:
Bei der Samtgemeinde Wathlingen,
• Rathaus Wathlingen, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen
Montag – Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
Dienstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Bei der Samtgemeinde Flotwedel,
• Rathaus, Zimmer 56, Am alten Bahnhof 3, 29342 Wienhausen
Di. 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Weitere Termine können unter den Telefonnummer 05149/181-0 und
05149/181-32 vereinbart werden.
Bei der Gemeinde Uetze,
• Gemeinde Uetze, Rathaus, Zimmer 224, Marktstr. 9, 31311 Uetze
Mo. und Di. 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16.00 Uhr
Do. 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18.00 Uhr
Fr. 08:00 bis 12:00 Uhr
Weitere Termine können unter der Telefonnummer 05173/970-265 verein-
bart werden
Bei der Stadt Burgdorf,
• Stadt Burgdorf, Stadtplanungsabteilung,
Vor dem Hannoverschen Tor 27, 31303 Burgdorf
Montags: 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
Mittwochs: 08:00 bis 13:00 Uhr
Donnerstags: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitags: 08:00 bis 13:00 Uhr
2. Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen Betrof-
fenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben oder Stellung-
nahmen abgegeben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 S. 3 VwVfG), soweit eine
Zustellung nicht postalisch erfolgt. Dies gilt ebenso für Vereinigungen im Sinne
von § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG, die keine Stellungnahmen abgegeben haben.
3. Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist (siehe VI.) kann der Planfeststellungs-
beschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen rechtzeitig
erhoben haben, beim LBEG, An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld,
schriftlich angefordert werden.
4. Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen im
Internet unter www.lbeg.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Bergbau >
Genehmigungsverfahren > Aktuelle Planfeststellungsverfahren“ sowie im
niedersächsischen UVP-Portal unter https://uvp.niedersachsen.de/startseite
eingesehen werden (§ 27a VwVfG).
Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten
Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr über-
nommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich
(§ 27a Abs. 1 S. 4 VwVfG).
III.
Die Planfeststellung umfasst die Abdeckung und Begrünung der Kalirückstands-
halde „Niedersachsen“ ca. 1 km südwestlich der Ortschaft Wathlingen (Landkreis
Celle).
Sie beansprucht derzeit eine Grundfläche von etwa 25 ha und enthält ca. 22 Mio. t
Salz. Die Halde hat eine annähernd rechteckige Grundfläche und ein Hochplateau
im westlichen Teil bei ca. 120 - 128 m üNN (ca. 77 – 85 m über der Umgebung).
Im östlichen Teil befindet sich ein nierenförmiges Zwischenplateau bei ca.
80 – 90 m üNN, an der südwestlichen Ecke der Halde ist ein ca. 150 m langer,
ca. 26 m hoher Haldenfortsatz („Appendix“) vorhanden. Die Rückstandshalde hat
Böschungsneigungen im Verhältnis von ca. 1:1,7 (30°) bis 1:1,2 (39°).
Die Halde soll abgedeckt und begrünt werden, um den zukünftigen Anfall von
Haldenwasser soweit zu minimieren, dass es von dem benachbarten Vorfluter
„Fuhse“ aufgenommen werden kann. Zuvor muss jedoch eine ausreichend flache
Böschung hergestellt werden. Beim Aufbau dieses Schüttkeils wird Boden- und
Bauschuttmaterial verwertet. Das Gesamtvorhaben umfasst neben der Kalirück-
standshalde eine Bauschuttrecyclinganlage (Recyclinganlage) und eine Löse-
anlage. Das Abdeckmaterial (ca. 600.000 t/a) wird über die Landesstraße L 311 /
Riedelstraße und den „Steigerring“ zur Recyclinganlage geliefert.
Hauptzweck der Recyclinganlage ist die Aufbereitung von Bauschutt zur Herstel-
lung von Abdeckmaterial bestimmter Körnungen und Qualitäten sowie die
Zwischenlagerung angelieferter Boden- und Bauschuttmaterialien. Darüber hinaus
wird an der Recyclinganlage die Annahmekontrolle der Materialien durchgeführt,
die auf der Halde eingebaut werden sollen. Sie wurde bereits im Rahmen eines
vorzeitigen Beginns südöstlich der Kalihalde errichtet.
Im Zuge des ebenfalls im Rahmen eines vorzeitigen Beginns erfolgten Baus des
Rückhaltebeckens war eine temporäre Grundwasserabsenkung (Baugrubenwas-
serhaltung) erforderlich. Die dabei anfallende Wassermenge wurde über einen
zentralen Sammelpunkt in den bestehenden Haldenrand abgeleitet und von dort
über vorhandene Rohrleitungen in das Bergwerk Niedersachsen-Riedel eingeleitet.
Am nordöstlichen Rand der Recyclinganlage wurde ebenfalls im Rahmen eines
vorzeitigen Beginns ein Brunnen für die Entnahme von Grundwasser errichtet. Das
Wasser soll in dem Regenrückhaltebecken der Recyclinganlage zwischengespei-
chert und zur Befeuchtung von Fahrwegen zur Minderung von Staubemissionen
eingesetzt werden. Die Entnahmemenge beträgt max. 360 m³/d und max. 15 m³/h.
Für die Abdeckung wird die Variante 2 zugelassen. Im Vergleich zur beantragten
Vorzugsvariante werden ca. 200.000 t des Appendix im Südwesten der Halde
abgefräst, aufgelöst und in das stillgelegte Bergwerk Niedersachsen-Riedel einge-
leitet. Alternativ wird das abgefräste Salz an geeigneten Stellen in die Bestands-
halde eingebaut. Hierdurch werden die Flächeninanspruchnahme, der Bedarf an
Abdeckmaterial und die Zeitdauer des Vorhabens verringert.
Parallel erhält die Halde eine Schrägdichtung an den Haldenflanken und eine Dich-
tungsschicht auf dem Haldentop. Für die Abdeckung selbst wird ein keilförmiger
Erdkörper („Schüttkeil“) an die steile Böschung der Rückstandshalde geschüttet,
der auf einer Sohldichtung lagert. Der Aufbau der Abdeckung erfolgt lagenweise.
In dem Schüttkeil werden etwa alle 15 Höhenmeter 8 m breite Bermen angelegt.
Die Teilböschungen zwischen den Bermen erhalten Neigungen bis 1:2,0, insge-
samt ergibt sich für die Abdeckung ein mittlerer Böschungswinkel bis 1:2,45.
In den Schüttkeil soll Boden- und Bauschuttmaterial bis zum Zuordnungswert
W 2 (=Z2) gem. TR Bergbau 2020 eingebaut werden, auf dem Haldentop wird
– abweichend vom Antrag – kein Boden- und Bauschuttmaterial aufgebracht. Die
oberste Schicht des Überschüttungsmaterials („Deckschicht“) wird aus Boden-
material mit einer Mächtigkeit von mind. ca. 3 m angelegt. Sie dient der Vegetation
als durchwurzelbare Schicht („Rekultivierungsschicht“).
Es wird erforderlich, die an die Halde angrenzenden Wege zu verlegen bzw. deren
Verlauf anzupassen. Für die durch das Vorhaben (teilweise) betroffenen
Wirtschaftswege „Zum Bröhn“, „Heidestraße“ sowie den südlich der Halde
gelegene Verbindungsweg zwischen „Zum Bröhn“ und „Zum Dammfleth“ wird
Ersatz geschaffen. Gleiches gilt für Strom- und Gasleitungen sowie Telekommuni-
kationslinien.
Die Recyclinganlage und die Löseanlage werden nach Abschluss der Abdeckung
vollständig zurückgebaut und die Flächen wieder der ursprünglichen (landwirt-
schaftlichen) Nutzung zugeführt.
Durch die Abdeckung wird die Halde einige wenige Meter höher als derzeit, die
Grundfläche wird sich allerdings von 25,1 ha auf 40,5 ha vergrößern. Die Abde-
ckung wird voraussichtlich nach ca. 20 Jahren fertiggestellt sein. Im Anschluss
soll die abgedeckte Halde öffentlich zugänglich werden und der ruhigen Erholung
dienen. Details dieser Nachnutzung können jedoch nicht in einem bergrechtlichen
Verfahren geregelt werden.
Nach Fertigstellung der Haldenabdeckung und nach einer Nachlaufphase laut
Planung von etwa 10 Jahren, spätestens jedoch mit Abschluss der Flutung des
Grubengebäudes, soll das dann als Oberflächenabfluss und Drainageaustritt
anfallende Wasser in die Fuhse eingeleitet werden. Die maximale Einleitung
beträgt dann voraussichtlich 25 m³/h und 120.000 m³/a. Die Einleitung erfolgt
wahrscheinlich gestaffelt in Abhängigkeit von der Wasserführung der Fuhse. Für
die Einleitung in die Fuhse soll eine bereits vorhandene und zur Entnahme von
Fuhsewasser genutzte Rohrleitung verwendet werden. Es wurde noch keine
wasserrechtliche Erlaubnis beantragt, da mit der Einleitung erst in ca. 30 Jahren
begonnen werden soll. Es konnte jedoch bestätigt werden, dass dem Gesamt-
konzept „Haldenabdeckung + Einleitung der Haldenwässer in die Fuhse“ keine
bereits heute erkennbaren, unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.
IV.
Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses
Auf Antrag vom 12.12.2017 der K+S Baustoffrecycling GmbH, Glückaufstraße 50,
31319 Sehnde wird der Rahmenbetriebsplan für die Abdeckung der Halde „Nieder-
sachsen“ in 29339 Wathlingen unter Aufnahme von Nebenbestimmungen und
Vorbehalten zugelassen,
• nachdem ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 57a Bundesberggesetz
(BBergG) durchgeführt worden ist,
• nach Maßgabe der bergrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines
Rahmenbetriebsplanes aufgrund der §§ 48 Abs. 2 und 55 BBergG,
• nach Maßgabe der für die nach § 57 a Abs. 4 Satz 1 BBergG eingeschlossenen
Entscheidungen geltenden Vorschriften,
• nach Prüfung aller Einwendungsgründe und der von den Fachbehörden sowie
den Naturschutzverbänden abgegebenen Stellungnahmen und
• unter Berücksichtigung des Ergebnisses der durchgeführten Umweltverträg-
lichkeitsprüfung.
Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen
• die Abdeckung und die Begrünung der Rückstandshalde Niedersachsen gem.
der Variante 2 (mit Abfräsen des Appendix im SW der Halde),
• die Errichtung und den Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage (Recyclinganlage),
• die Annahme und Verwertung von Bauschutt und Bodenmaterialien ≤ W 2 (Z 2)
in einer Größenordnung von ca. 600.000 t/a,
• die Errichtung und den Betrieb einer Löseanlage sowie
• die Durchführung von naturschutzfachlichen Vermeidungs-, Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen.
Das Vorhaben ist entsprechend dem festgestellten Plan sowie den in dieser
Zulassung festgelegten Einschränkungen und Nebenbestimmungen auszuführen.
Dieser Beschluss wirkt auch für und gegen etwaige Rechtsnachfolger des Vorha-
benträgers.
Der Planfeststellungsbeschluss schließt folgende Entscheidungen ein (§ 75
Abs. 1 VwVfG und § 57 b Abs. 3 BBergG):
• Genehmigung gem. §§ 4 und 6 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer
Bauschuttrecyclinganlage (Recyclinganlage), die
• Anordnung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall gem. § 59
Abs. 3 KrWG, die
• Waldumwandlungsgenehmigung gem. § 8 Abs. 4 NWaldLG (Flurstücke 185/6
und 186/1, Flur 3, Gemarkung Wathlingen), sowie die
• Wasserrechtliche Plangenehmigung gem. § 68 Abs. 2 WHG für die Anlage von
zwei Kammmolchlaichgewässern (Flurstück 11, Flur 3, Gemarkung Nienhagen)
Die im Verfahren erhobenen Einwendungen werden zurückgewiesen, soweit ihnen
nicht durch die 1. Planänderung des Vorhabenträgers oder Auflagen und sonstige
Nebenbestimmungen in dieser Zulassung entsprochen wurde oder sie sich im
Laufe des Verfahrens nicht auf andere Weise erledigt haben.
V.
Wasserrechtliche Erlaubnis
Dem Planfeststellungsbeschluss beigefügt ist eine Wasserrechtliche Erlaubnis
gem. §§ 8, 9 und 10 WHG für die Errichtung eines Brunnens und die Entnahme von
Grundwasser zu Zwecken der Brauchwassernutzung auf dem Flurstück 394, Flur
3 der Gemarkung Wathlingen für eine Entnahmemenge von max. 30 m3
/Stunde,
max. 360 m3
/Tag und max. 48.750 m3
/Jahr.
VI.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Rahmenbetriebsplanzulassung / gegen diesen Planfeststellungsbe-
schluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden. Die
Klage ist beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40,
21335 Lüneburg einzulegen (§ 48 Abs. 1 Nr. 13 VwGO).
Gegen die zusammen mit der Rahmenbetriebsplanzulassung erteilten wasser-
rechtlichen Erlaubnisse kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Wider-
spruch beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, An der Marktkirche 9,
38678 Clausthal-Zellerfeld erhoben werden.

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