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Amtliche Bekanntmachungen

Anzeige vom 30.4.2024 in der Rubrik "Amtliche Bekanntmachungen"
ID: 1840542
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Details

Standort:
27283 Verden

Beschreibung

Vorstehende Bekanntmachung des Amtes für regionale Landes-
entwicklung Lüneburg - Geschäftsstelle Verden vom 17.04.2024
wird hiermit bekanntgegeben:
BEKANNTMACHUNG
In den Unternehmensflurbereinigungsverfahren Celle-Süd, Celle-
Ost und Groß Hehlen, Landkreis Celle, werden die nachfolgenden
Hinweise bekanntgegeben, die sich auf folgende Gebiete beziehen:
Verfahrensgebiete:
vom
Celle Süd: die mit Flurbereinigungsbeschluss vom 22.05.2002, An-
ordnung Nr. 1 vom 06.06.2006, Anordnung Nr. 2 vom 06.11.2007,
Änderungsbeschluss vom 03.06.2009, Anordnung Nr. 3
14.03.2011, Teilungsbeschluss vom 30.06.2011, Anordnung Nr. 4
vom 22.08.2013, Anordnung Nr. 5 vom 24.07.2014, Anordnung Nr.
6 vom 29.01.2016, Anordnung Nr. 7 vom 10.02.2016, Teilungsbe-
schluss vom 30.05.2017 und Anordnung Nr. 8 vom 18.05.2020 zum
Verfahrensgebiet Celle-Süd gehörenden Flächen
Celle- Ost: die mit Flurbereinigungsbeschluss vom 26.11.2020, An-
ordnung Nr. 1 vom 17.05.2026 und Anordnung Nr. 2 vom 28.03.2024
zum Verfahrensgebiet Celle-Ost gehörenden Flächen
Groß Hehlen: die mit Flurbereinigungsbeschluss vom 06.10.2020
zum Verfahrensgebiet Groß Hehlen gehördenden Flächen
Eine Karte, aus der sich die jeweiligen aktuellen Verfahrensgebie-
te ergeben, liegt zwei Wochen lang nach dieser Bekanntmachung
während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Celle und der
Samtgemeinde Wathlingen aus und sind auch auf der Internetseite
des Amtes für regionale Landesentwicklung Lüneburg unter der
Rubrik öffentliche Bekanntmachungen der Geschäftsstelle Verden
einsehbar: www.arl-lg.niedersachsen.de/bekanntmachun" target="_blank">https://www.arl-lg.niedersachsen.de/bekanntmachun-
gen-verden
A.
Zeitweilige Einschränkung des Eigentums in den Unternehmens-
flurbereinigungsverfahren Celle-Süd, Celle-Ost und Groß Hehlen,
Landkreis Celle gemäß § 34 Nrn. 1 bis 3 und § 85 Nrn.5 und 6 des
Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S.546)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) für
die zum jeweiligen Verfahrensgebiet gehörenden Flächen:
Bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten fol-
gende Einschränkungen:
1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung
der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen
werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen u.ä.
Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbe-
hörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt
werden.
3. Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld-
und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landes-
kulturellen Belange nicht beeinträchtigt werden, mit Zustim-
mung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.
4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Be-
wirtschaftung übersteigen, bedürfen bis zur Ausführungsanord-
nung der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde (§85 Abs.5
FlurbG)
Sind entgegen den unter Ziffer 1. und 2. genannten Vorschriften
Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt worden, so
können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt blei-
ben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand
gem. § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flur-
bereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen der unter Ziffer 3. genannten Vorschriften
vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Er-
satzpflanzungen anordnen.
Sind Holzeinschläge entgegen der unter Ziffer 4. genannten Vor-
schrift vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungs-
behörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die
abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forst-
aufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen
hat.
Eingriffe entgegen den unter Ziffer 2., 3. und 4. genannten Vor-
schriften stellen gemäß § 154 Flurb G eine Ordnungswidrigkeit dar
und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
B.
Aufforderung zur Anmeldung von Rechten in den Unternehmens-
flurbereinigungsverfahren Celle-Süd, Celle-Ost und Groß Hehlen,
Landkreis Celle, gemäß §§ 10, 14, 15 i.V.m. § 86 des Flurbereini-
gungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S.2794) für die
zum jeweiligen Verfahrensgebiet gehörenden Flächen.
I.
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur
Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen könnten,
sind innerhalb von drei Monaten beim Amt für regionale Landes-
entwicklung Lüneburg, Geschäftsstelle Verden, Eitzer Straße 34,
27283 Verden/Aller anzumelden. Auf Verlangen der Flurbereini-
gungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von
der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem
Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.
II.
Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach-
gewiesen, so kann die Flurbereini-gungsbehörde die bisherigen
Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Inhabende eines
Rechtes, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, müssen
die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs
ebenso gegen sich gelten lassen wie Beteiligte, demgegenüber die
Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf ge-
setzt worden ist (§ 14 Abs. 2 und 3 FlurbG).
III.
Soweit Eintragungen im Grundbuch durch Rechtsübergang
außerhalb des Grundbuches unrichtig geworden sind, werden die
Beteiligten darauf hingewiesen, im eigenen Interesse beim Grund-
buchamt auf eine baldige Berichtigung des Grundbuches hinzu-
wirken bzw. den
Auflagen des Grundbuchamtes zur Beschaffung der Unterlagen
für die Grundbuchberichtigung möglichst unverzüglich nachzu-
kommen.
Hinweis:
Gemäß § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz wird diese öffentliche
Bekanntmachung auch im Internet unter: www.arl-lg.nie" target="_blank">https://www.arl-lg.nie-
dersachsen.de/bekanntmachungen-verden eingestellt.
Stadt Celle
Der Oberbürgermeister
Stadt Bergen
Die Bürgermeisterin
Gemeinde Wathlingen
Der Bürgermeister
Gemeinde Nienhagen
Der Bürgermeister
Gemeinde Adelheidsdorf
Die Bürgermeisterin
Gemeinde Lachendorf
Der Bürgermeister
Gemeinde Beedenbostel
Der Bürgermeister
Gemeinde Wienhausen
Die Bürgermeisterin
Gemeinde Winsen (Aller)
Der Bürgermeister
Gemeinde Eschede
Der Bürgermeister
Gemeinde Hambühren
Der Bürgermeister
Celle, den 30.04.2024
Bergen, den 30.04.2024
Wathlingen, den 30.04.2024
Nienhagen, den 30.04.2024
Adelheidsdorf, den 30.04.2024
Lachendorf, den 30.04.2024
Beedenbostel, den 30.04.2024
Wienhausen, den 30.04.2024
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Hambühren, den 30.04.2024

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