Anzeigentext:
Bekanntmachungen
Niedersächsische Landesbehörde
für Straßenbau und Verkehr
BEKANNTMACHUNG
Planfeststellungsverfahren für die Verlegung der B 3 von nördlich
Celle (B 3) bis nordöstlich Celle (B 191) von Bau-km 28+645 bis
Bau-km 31+055 in den Gemarkungen Celle, Altenhagen und Groß
Hehlen mit trassenfernen Kompensationsmaßnahmen in den
Gemarkungen Hustedt und Scheuen (OU Celle - Nordteil -);
hier: Änderung bzw. Ergänzung und Aktualisierung der Planunter-
lagen
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
(NLStBV), Dezernat 41 - Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A,
30453 Hannover, führt auf Antrag der Niedersächsischen Landesbehör-
de für Straßenbau und Verkehr - Regionaler Geschäftsbereich Verden,
Bgm.-Münchmeyer-Straße 10, 27283 Verden (Vorhabenträgerin) vom
23.09.2016 für das o. a. Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren gemäß
§§ 17a ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG), in der Fassung vom
28.06.2007, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22.12.2023 (BGBI. 2023 | Nr. 409), in Verbindung mit den §§ 72 bis 78
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom
25.06.2021 (BGBl. I S. 102) durch. Die bei Einleitung des Verfahrens
vorliegenden Planungen haben bereits vom 09.11.2016 bis einschließ-
lich 08.12.2016 in der Stadt Celle ausgelegen.
Die ursprüngliche Planung wurde aufgrund der im Rahmen der Öffent-
lichkeitsbeteiligung vorgetragenen Äußerungen sowie im Hinblick auf
aktuelle Regelwerke und veränderte planungsrechtliche Anforderungen
überarbeitet, aktualisiert und zum Teil geändert. Die hiernach von der
Vorhabenträgerin in das Verfahren eingebrachten
Abs. 2 und 3 UVPG:
-
Erläuterungsbericht mit Angaben zu den wesentlichen Umweltwir-
kungen des Vorhabens und allgemein verständlicher Zusammen-
fassung nach § 6 Abs. 3 UVPG a. F. (Unterlage 1)
- Übersichtskarte (Unterlage 2)
- Übersichtslageplan (Unterlage 3)
- Übersichtshöhenplan (Unterlage 4)
Lageplan (Unterlage 5)
- Höhenplan (Unterlage 6)
- Lagepläne der Immissionsschutzmaßnahmen (Unterlage 7)
- Lagepläne der Entwässerungsmaßnahmen einschließlich Zusam-
menstellung der Einleitung in oberirdische Gewässer bzw. in das
Grundwasser (Unterlage 8)
- Maßnahmenübersichtsplan, Maßnahmenplan und Maßnahmen-
verzeichnis / Maßnahmenblätter (Unterlage 9)
- Grunderwerbspläne und anonymisiertes Grunderwerbsverzeichnis
(Unterlage 10)
- Regelungsverzeichnis (Unterlage 11)
Konzept Widmung, Umstufung, Einziehung (Unterlage 12)
- Straßenquerschnitte (Unterlage 14)
liche Person sein. Anderenfalls können diese Äußerungen gemäß § 17
Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.
Anträge, die sich auf die Benutzung von Gewässern richten und sich mit
einer der für die Durchführung des Vorhabens beantragten Gewässer-
benutzungen ausschließen, werden nach Ablauf der vorgenannten, für
Einwendungen bestimmten Frist nicht berücksichtigt (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 lit.
c i.V.m. § 4 Satz 2 Niedersächsisches Wassergesetzes - NWG).
Einwendungen wegen nachteiliger Einwirkungen der mit dem Vorhaben
verbundenen Gewässerbenutzungen auf Rechte Dritter können später
nur geltend gemacht werden, soweit der Betroffene nachteilige Wirkun-
gen bis zum Ablauf der vorgenannten Frist nicht voraussehen konnte
(§ 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. c NWG i.V.m. § 14 Abs. 6 Wasserhaushaltsgesetz -
WHG).
Vertragliche Ansprüche werden durch eine Bewilligung zur Gewässer-
benutzung nicht ausgeschlossen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. c NWG in Verbin-
dung mit § 16 Abs. 3 WHG).
2. Von der Erörterung einer Änderung eines ausgelegten Plans und der
hierauf erhobenen Äußerungen kann abgesehen werden (§ 17a Satz 1
Nr. 2 FStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht
- Machbarkeitsstudie, Lageplan, Längs- und Querschnitt Bauwerk werden. Ferner werden diejenigen, die sich geäußert haben, bzw. bei
BW Ce 24 a/b (Unterlage 15)
Immissionstechnische Untersuchungen (Unterlage 17)
- Wassertechnische Untersuchungen (Unterlage 18)
- Umweltfachliche Untersuchungen einschließlich Bestandsbe-
schreibung Umwelt, Natur und Landschaft, Erläuterungstext und
Karten (Unterlage 19.1), Landschaftspflegerischer Begleitplan /
Eingriffsregelung - Erläuterungstext und Bestands- und Konflikt-
plan (Unterlage 19.2), Artenschutzbeitrag (Unterlage 19.3), Auswir-
kungen auf die weiteren Schutzgüter nach UVPG (Unterlage 19.4),
Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (Unterlage 19.5), Tausalzgut-
achten (Unterlage 19.5.1)
- Bodenuntersuchungen (Unterlage 20)
- Verkehrsuntersuchung (Unterlage 21.1)
Planänderungen der 1. Deckblattänderung betreffen im Wesentli- Die o. g. Planunterlagen werden in der Zeit vom
chen folgende Aspekte:
•
•
•
.
•
•
•
•
Überplanung der Brückenbauwerke (u.a. Anpassung der lichten Wei-
ten und Irritationsschutzwände):
-
Bauwerke CE 23, 24 a-c, 25 Vergrößerung der lichten Weite; bei
Bauwerken 24a und 24 c beidseitige Irritationsschutzwand vorge-
sehen
- Bauwerk 26: vergrößerte lichte Weite und angepasste Irritations-
schutzwandhöhe
Überarbeitung der Entwässerung
Aktualisierung und Ergänzung der umweltfachlichen Untersuchungen,
insb.
- Änderung und Ergänzung bzw. Aktualisierung der Bewertung der
Erheblich- und Ausgleichbarkeit der Beeinträchtigungen verschie-
dener Schutzgüter auf Grundlage aktualisierter Daten
- Erstmalige Einreichung eines Fachbeitrages WRRL
- Einreichung eines neuen Tausalzgutachtens
- Änderung der Landschaftspflegerischen Maßnahmen auch im
Zusammenhang der geänderten Kreuzungsbauwerke
Aktualisierung und Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung unter
Einbeziehung der Straßenverkehrszählung 2015 und Verkehrsprog-
nose 2030
Anpassung der schalltechnischen Untersuchungen
Aktualisierung der Flächennutzungen, Bestand und Kataster
Aktualisierung und Anpassung des Grunderwerbsverzeichnisses
Überarbeitung und Anpassung des Erläuterungsberichtes mit allge-
mein verständlicher nicht technischer Zusammenfassung im Sinne
des § 6 Abs. 3 Nr. 2 UVPG a.F.
Einzelheiten sind aus den geänderten Planunterlagen ersichtlich. Er-
gänzte und geänderte Textstellen und Werte sind in den Unterlagen zur
1. Deckblattänderung in grau hinterlegt. Die alten, nicht mehr gültigen
Textstellen und Werte sind durchgestrichen und somit weiterhin ersicht-
lich.
Für das Vorhaben besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Um-
weltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für die Umweltverträglich-
keitsprüfung ist nach § 74 Abs. 2 Ziff. 2 UVPG das UVPG in der vor dem
16. Mai 2017 geltenden Fassung (UVPG a.F.) anzuwenden. Für die
Durchführung einzelner in sich abgeschlossener formeller Verfahrens-
schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung wird das zum Zeitpunkt der
Vornahme dieser Verfahrenshandlung geltende Recht angewendet. Die
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich
aus § 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 3a Abs. 1, 3c UVPG a.F. i.V.m. Ziffer 14.6
Anlage 1 UVPG a.F.
Die Vorhabenträgerin hat die folgenden umweltfachlichen Untersuchun-
gen - bestehend aus: Bestandsbeschreibung Umwelt, Natur und Land-
schaft (Unterlage 19.1), Landschaftspflegerischer Begleitplan/Eingriffs-
regelung (Unterlage 19.2), Artenschutzbeitrag (Unterlage 19.3),
Auswirkungen auf die weiteren Schutzgüter nach UVPG (Unterlage
19.4), Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (Unterlage 19.5), und Tau-
salzgutachten (Unterlage 19.5.1) – überarbeitet bzw. neu aufgestellt und
16.01.2026 bis zum 15.02.2026 (einschließlich)
auf der Internetseite der NLStBV
https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview
(Alternativ über https://www.strassenbau.niedersachsen.de/startseite/
und dort unter der Rubrik Aufgaben > Planfeststellung > Auslegungen /
Online-Konsultationen)
unter dem Titel „Verlegung der B 3 von nördlich bis nordöstlich Celle
(Ortsumgehung Celle, Nordteil)"
elektronisch veröffentlicht. Durch diese Veröffentlichung wird nach §
17a Abs. 3 Satz 1 FStrG die Auslegung des Plans und der Unterlagen
nach § 19 Abs. 2 UVPG bewirkt.
Daneben kann der Plan während der Beteiligung auf Verlangen eines
Beteiligten auf einem USB-Stick übermittelt werden (§ 17a Abs. 3 Satz 2
FStrG). Der Antrag wäre während der Dauer der Beteiligung schriftlich
an die NLStBV, Dezernat 41 Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A,
30453 Hannover oder per E-Mail (poststelle@nlstbv.niedersachsen.de)
unter Angabe der vollständigen Kontaktdaten zu richten. Die unten ge-
nannte Äußerungsfrist verlängert sich dadurch nicht.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und der nach § 19 Abs. 2 UVPG aus-
zulegenden Unterlagen ist zusätzlich auch über das zentrale Internet-
portal der Bundesländer (§ 20 UVPG) unter (https://www.uvp-
verbund.de/) zugänglich.
1. Jede Person, deren Belange durch den geänderten Plan berührt wer-
den, kann sich zu der Planung bis einschließlich zum 16.03.2026 äu-
Bern. Maßgeblich ist der Eingang bei der Anhörungsbehörde.
Die Einwendungen sind gemäß § 17a Abs. 4 und 7 FStrG über einen der
folgenden Wege an die NLStBV (Anhörungsbehörde) zu richten:
-
Elektronisch per Onlineformular auf der Internetseite der NLStBV
https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/
unter
overview, wo auch die Planunterlagen eingesehen werden können
oder
- Schriftlich (eigenhändig unterschrieben) an die Niedersächsische
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 41 Plan-
feststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover. Es wird
darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß
der Beeinträchtigung erkennen lassen. Sie müssen Namen und eine voll-
ständige, zustellungsfähige Anschrift der Einwendenden enthalten.
Anerkannte Vereinigungen nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgeset-
zes (UmwRG) erhalten durch die öffentliche Planauslegung Gelegenheit
zur Einsicht in die dem geänderten Plan zu Grunde liegenden (einschlä-
gigen) Sachverständigengutachten; sie können Stellungnahmen zu dem
Plan abgeben, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemä-
Ben Aufgabenbereich berührt werden.
Zulässige Einwendungen werden auf die Planänderungen sowie die
aktualisiert sowie neu aufgestellten dem geänderten Plan zu Grun-
de gelegten umweltfachlichen Untersuchungen beschränkt.
Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind Einwendungen im Planfeststel-
lungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privat-
rechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Entsprechen-
gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/ der Vertreter, von dem Termin
gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzu-
nehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt
werden (§ 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG). In dem Termin kann bei Ausbleiben
eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden.
3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Einreichen von Äußerun-
gen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entste-
hende Kosten werden nicht erstattet.
4.
Entschädigungsansprüche werden, soweit über sie nicht in der Plan-
feststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, in einem gesonderten
Entschädigungsverfahren behandelt (vgl. § 19, § 19a FStrG).
5. Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Äußerungen entschei-
det nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die NLStBV (Planfeststel-
lungsbehörde). Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbe-
schluss) kann durch Veröffentlichung auf der Internetseite der NLStBV
unter https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview
(§ 17b Abs. 3 Satz 1 und 2, § 24 Abs. 16 FStrG i.V.m. § 74 Abs. 4 und 5
VWVfG, § 27 Abs. 1 Satz 1 UVPG) bewirkt werden. In diesem Fall wird u.
a. der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses zusätzlich in
örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht.
6. Vom Beginn der Veröffentlichung des geänderten Plans treten die
Beschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a
FStrG neu für erstmalig von der Planung betroffene Flächen in Kraft.
Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbau-
last ein Vorkaufsrecht an den vom Plan neu betroffenen Flächen zu
(§ 9a Abs. 6 FStrG). Flächen, die von der geänderten Planung gegen-
über der Ausgangsplanung nicht mehr betroffen sind, sind nicht mehr
von der Veränderungssperre umfasst. Im Übrigen gilt die Veränderungs-
sperre, die durch die erste Auslegung in Kraft gesetzt wurde, fort.
7. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass
- die für das Verfahren zuständige Behörde und für die Entscheidung
über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die NLStBV,
Dezernat 41 Planfeststellung ist,
- über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss
entschieden werden wird,
- mit den ausgelegten Planunterlagen ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG
vorgelegt wurde,
- über die Planunterlagen hinaus keine entscheidungserheblichen Be-
richte und Empfehlungen der Behörde vorliegen bzw. die ausgelegten
Planunterlagen die nach § 19 Abs. 2 UVPG notwendigen Angaben ent-
halten und
- die Anhörung zu den veröffentlichten Planunterlagen auch die Einbe-
ziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens
gemäß § 18 UVPG ist.
8. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorhabenträgerin nach § 17
Abs. 2 FStrG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantra-
Igen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau
oder zur Änderung festgesetzt werden.
9. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Aufgrund der seit dem 25.05.2018 anwendbaren DSGVO wird darauf
hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit in dem
o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin
mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfest-
stellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde
(Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Göttin-
ger Chaussee 76 A, 30453 Hannover) erhoben, gespeichert und verar-
beitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betrof-
fenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies
unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufga-
benerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an die Vorhabenträgerin
und ihre mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Äußerungen weiter-
gegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und so-
mit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung
zum Datenschutz finden Sie auf unserer
Internetseite
Es
vorgelegt. Eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfas- des gilt für Stellungnahmen von Vereinigungen, die aufgrund einer gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO. Weitere Informationen
sung der Unterlagen über die Umweltauswirkungen ist in den Kapiteln 5 Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview.
Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den wird darauf hingewiesen, dass die Kommunikation per einfacher E-Mail
Planfeststellungsbeschluss einzulegen (§ 73 Abs. 4 Satz 3, 6 nicht gesichert und daher für die Übermittlung sensibler Daten (insbe-
sondere personenbezogene Daten nach Artikel 9 Abs. 1 DSGVO) nicht
geeignet ist. Für die Übermittlung sensibler personenbezogener Daten
steht der Postweg zur Verfügung.
und 6 des Erläuterungsberichts (Unterlage 1) enthalten.
Die hier bekanntgemachte Auslegung betrifft die nunmehr geänderten
Planunterlagen und beschränkt sich auf diese einschließlich der der Pla-
nung zu Grunde liegenden überarbeiteten und neuaufgestellten umwelt-
fachlichen Untersuchungen. Ursprünglich erhobene Einwendungen und
abgegebene Stellungnahmen werden im Verfahren weiterhin berück-
sichtigt, sofern sie nicht zurückgenommen worden sind oder anders
Erledigung gefunden haben.
Die vorliegenden geänderten Planunterlagen enthalten die folgenden
wesentlichen entscheidungserheblichen Unterlagen einschließlich der
Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 19
VwVfG).
Hannover, 09.01.2026
Bei Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten
unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte einge-
reicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unter-
schrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit
Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf
nur eine einzige Unterzeichnerin/ ein einziger Unterzeichner als Vertrete-
rin/ Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden
Äußerungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natür- gez. Plesse
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernat 41 Planfeststellung (Az.: 3327.31027-10/16-B 3)
Im Auftrage