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Rubrik: Bekanntmachungen

Erscheinungsdatum: Anzeige vom 11.10.2025 in der Rubrik "Bekanntmachungen"
ID: 1984420
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Details

Standort:
38518 Gifhorn

Beschreibung

Sparkasse
Celle Gifhorn Wolfsburg

BEKANNTMACHUNG
Der Sparkassenzweckverband Celle-Gifhorn-Wolfsburg als Träger der Spar-
kasse Celle-Gifhorn-Wolfsburg hat in der öffentlichen Sitzung vom 25. August
2025 die folgenden Änderungen der Verbandsordnung für den Sparkassen-
zweckverband der Sparkasse Celle-Gifhorn-Wolfsburg beschlossen:
Artikel 1
Der Eingangssatz der Verbandsordnung wird wie folgt gefasst:
„Aufgrund der §§ 17 Abs. 1 bis 3 und 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Geset-
zes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) i. V. m. § 12 Abs. 2 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sowie der Ver-
ordnung über Sparkassenzweckverbände (SpZwVerbVO) hat die Verbandsver-
sammlung des Sparkassenzweckverbandes Gifhorn-Wolfsburg in ihrer Sitzung
am 10. April 2019 folgende Verbandsordnung, zuletzt geändert durch Bes-
chluss der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Celle-Gif-
horn-Wolfsburg vom 25. August 2025, beschlossen:"
Artikel 2
§ 4 Absatz 1 lit. b) wird wie folgt gefasst:
,,b) 16 weitere Vertreterinnen oder Vertreter, von denen der Landkreis Gifhorn
6, der Landkreis Celle 5, die Stadt Wolfsburg 4 und die Stadt Celle 5 Personen
entsenden. Die vorstehend genannten Vertreterinnen oder Vertreter müssen
für die Vertretung des jeweiligen Verbandsmitglieds wählbar sein.
Artikel 3
(1) In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „,schriftlich“ die Worte „oder
durch ein elektronisches Dokument per E-Mail oder durch Einstellen in einen
gegebenenfalls eingerichteten elektronischen Datenraum“ eingefügt.
(2) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 wird
a) der folgende neue Satz 2 eingefügt: „Die Mitglieder der Verbandsver-
sammlung sind verpflichtet, Änderungen ihrer Postanschrift oder E-Mail-
Adresse unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung
mitzuteilen."
b)
Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Sätze 3 bis 6.
funden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände verhandelt,
§3 | Organe
Organe des Verbands sind die Verbandsversammlung und die Verbands- welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorgenommen worden sind.
geschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer.
§ 4 | Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus folgenden Personen:
Die Abstimmungs- oder Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied der
Verbandsversammlung kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten
wird, wie es gestimmt hat; dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe. Die Nie-
derschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Verbandsver-
Den Hauptverwaltungsbeamtinnen oder den Hauptverwaltungsbeamten sammlung, der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer
der Verbandsmitglieder, die Vertretung eines Verbandsmitglieds (z. B. Rat, und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Ver-
Kreistag) kann auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptver- bandsversammlung beschließt in der nächsten Sitzung über die Genehmigung
waltungsbeamten abweichend davon eine andere Beschäftigte oder einen an- der Niederschrift.
a)
deren Beschäftigten des Verbandsmitglieds in die Verbandsversammlung ent- (6) Der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung obliegt die
senden. Ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte repräsentative Vertretung des Zweckverbands.
eines Verbandsmitglieds ehrenamtliche Geschäftsführerin oder ehrenamtlicher
Geschäftsführer des Verbandes, so entsendet die Vertretung des betreffenden
§ 8 | Verbandsgeschäftsführung, Vertretung des Verbands
Verbandsmitglieds ein anderes ihrer Mitglieder in die Verbandsversammlung. (1) Die ehrenamtliche Verbandsgeschäftsführerin oder der ehrenamtliche
b) 16 weitere Vertreterinnen oder Vertreter, von denen der Landkreis Gifhorn Verbandsgeschäftsführer wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreis
6, der Landkreis Celle 5, die Stadt Wolfsburg 4 und die Stadt Celle 5 Personen der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der Ver-
entsenden. Die vorstehend genannten Vertreterinnen oder Vertreter müssen bandsmitglieder für die Dauer der Hälfte der allgemeinen Wahlperiode gewählt.
für die Vertretung des jeweiligen Verbandsmitglieds wählbar sein.
Die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer führt die
(2) Die Stimmen der Verbandsmitglieder können nur einheitlich abgegeben Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines
werden. Die Stellvertretung der in Absatz 1 Buchstabe a) Satz 1 genannten Nachfolgers weiter. Die Verbandsversammlung regelt die Stellvertretung.
Personen bestimmt das jeweilige Verbandsmitglied. Im Übrigen können die (2) Die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer vertritt
Vertreterinnen oder Vertreter desselben Verbandsmitglieds sich gegenseitig den Verband in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Ver-
vertreten oder durch eine Ersatzperson nach Absatz 3 vertreten werden. fahren. Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen
(3) Für die in Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 und Buchstabe b) genannten Ver- der Schriftform. Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet
treterinnen oder Vertreter können von der jeweiligen Vertretung der Verbands- werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Verbandsgeschäftsführerin
mitglieder Ersatzpersonen benannt werden. Die Ersatzpersonen müssen eben- oder dem Verbandsgeschäftsführer und von der oder dem Vorsitzenden der
falls für die Vertretung des jeweiligen Verbandsmitglieds wählbar sein.
Verbandsversammlung oder einer anderen von der Verbandsversammlung
bestimmten Person handschriftlich unterzeichnet wurden oder von ihr oder
ihm in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elek-
tronischen Signatur versehen sind. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Geschäfte
der laufenden Verwaltung.
§ 5 | Rechtsstellung der Mitglieder der Verbandsversammlung
(1) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Verbandsmitglieder nach § 4 Abs. 1
Buchstabe a) Satz 2 und Buchstabe b) und die Ersatzpersonen nach § 4 Abs. 3
dieser Verbandsordnung werden für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode (§
47 Abs. 2 NKomVG) entsandt; § 71 Abs. 9 Sätze 2 bis 4 NKomVG bleibt unberührt.
Nach Ablauf der allgemeinen Wahlperiode führen die Vertreterinnen oder
Vertreter im Sinne des Satzes 1 ihre Tätigkeit bis zum Amtsantritt ihrer Nach-
folgerinnen oder Nachfolger fort.
(3) Die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer darf der
Verbandsversammlung nicht angehören. Sie oder er nimmt an den Sitzungen
der Verbandsversammlung teil und ist auf Verlangen zu den Gegenständen
der Tagesordnung zu hören. Zur Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsver-
sammlung ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Verbands-
geschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers berechtigt. Für die Mit-
glieder des Vorstands der Sparkasse gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer und die
Stellvertreterin oder der Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung
gemäß der Entschädigungssatzung für den Sparkassenzweckverband.
(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung haben die Interessen des sie
entsendenden Verbandsmitglieds zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse der
Vertretung und des Hauptausschusses des entsendenden Verbandsmitglieds
gebunden.
(3) Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die
Voraussetzung der Entsendung nicht mehr besteht. Scheidet ein Mitglied vor
Ablauf der Wahlperiode aus, so bestimmt das Verbandsmitglied, das die Aus-
scheidende oder den Ausscheidenden entsandt hatte, die Nachfolgerin oder (1)
den Nachfolger. Beim Ausscheiden einer Ersatzperson wird entsprechend ver- (2)
fahren.
§ 6 | Aufgaben der Verbandsversammlung
(3) Nach § 7 Absatz 2 wird der folgende neue Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Mitglieder der Verbandsversammlung können an öffentlichen und
nicht öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung durch Zuschaltung
per Videokonferenztechnik teilnehmen, soweit der oder die Vorsitzende der Die Verbandsversammlung beschließt über
Verbandsversammlung eine Zuschaltung per Videokonferenztechnik zu der
jeweiligen Sitzung zugelassen hat. Mitglieder der Verbandsversammlung, die 1.
durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen,
gelten als anwesend."
§ 15 wird wie folgt gefasst:
Artikel 4
(1) § 15 | Gleichstellungs- und Datenschutzbeauftragte
2.
Änderungen der Verbandsordnung,
§ 9 | Verwaltung des Verbands; Deckung des Aufwands
Rechnungsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.
Der Verwaltungsaufwand und die sonstigen Kosten des Verbands werden
von der Sparkasse getragen. Dementsprechend wird nach den für Sparkas-
senzweckverbände geltenden sparkassenrechtlichen Bestimmungen auf den
Erlass einer Haushaltssatzung, die mehrjährige Finanzplanung und die Jahres-
rechnung sowie die Bestimmung des zuständigen Rechnungsprüfungsamts
verzichtet.
(3) Wird der Verband für die Verbindlichkeiten der Sparkasse in Anspruch
die Wahl ihrer oder ihres Vorsitzenden sowie der oder des stellvertreten- genommen (§ 2 Abs. 2) oder erbringt er nach den geltenden sparkassenrechtli-
den Vorsitzenden,
3. die Wahl der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführ-
ers sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,
4. die Bestimmung einer anderen Person i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 3 dieser Ver-
bandsordnung,
5. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,
(2) Nach § 15 Absatz 1 wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Die Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten des Verbandes
werden von der oder dem Datenschutzbeauftragten der Sparkasse Celle-Gif-
horn-Wolfsburg wahrgenommen."
6.
die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrats,
7.
Artikel 5
§ 16 wird wie folgt gefasst:
§ 16 | Bekanntmachungen
chen Bestimmungen Leistungen an die Sparkasse, so ist eine Verbandsumlage
zu erheben. Die Höhe des Umlagebetrags für das einzelne Verbandsmitglied
richtet sich nach seinem Anteil (§ 2 Abs. 3).
§ 10 | Aufwandsentschädigung, Ersatz für Auslagen und Verdienstausfall
Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten eine Aufwandsentschädi-
gung sowie Ersatz für Auslagen und Verdienstausfall gemäß der Entschädi-
die Zustimmung zur Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vor- gungssatzung für den Sparkassenzweckverband.
stands,
§ 11 | Verwendung der Jahresüberschüsse
8. die Zustimmung zur Ernennung und zur Abberufung der oder des Vorsitz-
enden des
Die Anteile des Reingewinns, die von der Sparkasse an den Verband abgeführt
Vorstands und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellver- werden, werden unter den Verbandsmitgliedern nach dem Beteiligungsver-
treters,
hältnis aufgeteilt. Die Verbandsversammlung kann hiervon einstimmig
abweichende Beschlüsse fassen.
9.
die Erteilung der Entlastung gegenüber dem Verwaltungsrat,
"Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in der Aller-Zeitung, Gifhorner 10. die Beschlussfassung über die Verwendung ausgeschütteter Überschüsse
Rundschau und der Celleschen Zeitung."
Artikel 6
(1) Artikel 2 tritt am 1. November 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 und 3 bis 5 treten am 26. August 2025 in Kraft.
Verbandsordnung für den
Sparkassenzweckverband Celle-Gifhorn-Wolfsburg
Aufgrund der §§ 17 Abs. 1 bis 3 und 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Ge-
setzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) i.V.m. § 12 Abs. 2 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sowie der Ver-
ordnung über Sparkassenzweckverbände (SpZwVerbVO) hat die Verbandsver-
sammlung des Sparkassenzweckverbandes Gifhorn-Wolfsburg in ihrer Sitzung am
10. April 2019 folgende Verbandsordnung, zuletzt geändert durch Beschluss der
Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Celle-Gifhorn-Wolfsburg
vom 25. August 2025, beschlossen:
Celle.
§ 1 | Verbandsmitglieder, Name, Sitz
(1) Verbandsmitglieder des Zweckverbandes - im Folgenden „Verband“ gen-
annt - sind die Landkreise Gifhorn und Celle sowie die Städte Wolfsburg und
(2) Der Verband trägt den Namen
„Sparkassenzweckverband Celle-Gifhorn-Wolfsburg".
Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
der Sparkasse,
11. die Zustimmung zu der vom Verwaltungsrat der Sparkasse beschlossenen
Aufnahme stiller Einlagen als haftende Eigenmittel,
12. die Zusammenlegung der Sparkasse mit einer anderen Sparkasse und/
oder die Übertragung der Trägerschaft auf einen anderen Träger,
13. die Auflösung der Sparkasse,
§ 12 | Aufnahme neuer Verbandsmitglieder
Die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder ist nur durch Änderung der Verband-
sordnung möglich.
§ 13 | Änderung der Verbandsordnung, Auflösung des Zweckverbands,
Zusammenlegung der Sparkasse, Übertragung der Trägerschaft
14. sonstige Angelegenheiten, über die nach den Vorschriften des Nie- (1) Beschlüsse über Änderungen der Verbandsordnung, die Auflösung des
dersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die Vertretung oder der
Hauptausschuss beschließt.
Verbands, die Zusammenlegung der Sparkasse mit einer anderen Sparkasse
und die Übertragung der Trägerschaft auf einen anderen Träger bedürfen einer
Mehrheit von neunzig vom Hundert der Mitglieder der Verbandsversammlung.
Die Beschlüsse nach Nr. 1, 12 und 13 bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes bedarf zu seiner Wirksamkeit
neunzig vom Hundert der Mitglieder der Verbandsversammlung.
§ 7 | Sitzungen der Verbandsversammlung,
Vorsitz in der Verbandsversammlung
der Zustimmung aller Verbandsmitglieder. § 60 VwVfG findet entsprechende
Anwendung. Die Auflösung wird frühestens mit der aufsichtsbehördlichen
Genehmigung eines Wechsels der Trägerschaft an der Zweckverbandsspar-
kasse nach § 1 Abs. 2 NSPG oder einer Auflösung der Zweckverbandssparkasse
nach § 31 Abs. 3 NSPG wirksam.
(1) In der ersten Sitzung nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode (§ 47 Abs.
2 NKomVG) wählt die Verbandsversammlung unter der Leitung des ältesten an- (2) Die Abwicklung des Verbandes obliegt der Verbandsgeschäftsführerin
wesenden, hierzu bereiten Mitglieds aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen oder dem Verbandsgeschäftsführer. Bis zur Beendigung der Abwicklung gilt der
Vertreter eines Verbandsmitglieds für die Hälfte der allgemeinen Wahlperiode Verband als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert. Das
zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung. Nach Ab- nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt an die
lauf der Amtszeit führt die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung ihre Verbandsmitglieder nach ihrem Beteiligungsverhältnis und ist von diesen für
oder seine Tätigkeit bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fort. gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die Verbandsversammlung beschließt über die Vertretung der oder des Vor-
sitzenden der Verbandsversammlung.
§ 14 | Kündigung
(2) Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung lädt die Mitglieder Ein Verbandsmitglied kann seine Mitgliedschaft nur aus wichtigem Grund und
der Verbandsversammlung schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines
Der Verband hat seinen Sitz in Gifhorn und führt das dieser Verbandsordnung per E-Mail oder durch Einstellen in einen gegebenenfalls eingerichteten elek- Kalenderjahres gegenüber dem Verband kündigen. Mit dem Wirksamwerden
beigedruckte Siegel.
Sparkasse
Celle-Gif
1
Gifhorn
-
Wolfsburg
tronischen Datenraum unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen der der Kündigung scheidet das Verbandsmitglied aus dem Verband aus. Ein Aus-
Verbandsversammlung ein. Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ver- einandersetzungsanspruch gegen den Verband oder die übrigen Verbandsmit-
pflichtet, Änderungen ihrer Postanschrift oder E-Mail-Adresse unverzüglich der glieder steht dem ausscheidenden Verbandsmitglied nicht zu.
oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung mitzuteilen. Die Ladungs-
frist beträgt eine Woche. Die oder der Vorsitzende stellt im Benehmen mit der
§ 15 | Gleichstellungs- und Datenschutzbeauftragte
Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer die Tagesord- (1) Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten des Verbandes werden von
nung auf; die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer der Gleichstellungsbeauftragten des Landkreises Gifhorn wahrgenommen.
kann die Aufnahme bestimmter Beratungsgegenstände verlangen. Zeit, Ort (2) Die Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten des Verbandes
und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind bekannt zu machen. Für den werden von der oder dem Datenschutzbeauftragten der Sparkasse Celle-Gif-
Ausschluss der Öffentlichkeit gilt § 64 NKomVG entsprechend.
horn-Wolfsburg wahrgenommen.
§ 16 | Bekanntmachungen
(2a) Die Mitglieder der Verbandsversammlung können an öffentlichen und
nicht öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung durch Zuschaltung
per Videokonferenztechnik teilnehmen, soweit der oder die Vorsitzende der Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in der Aller-Zeitung, Gifhorner
Verbandsversammlung eine Zuschaltung per Videokonferenztechnik zu der Rundschau und der Celleschen Zeitung.
(3) Der Verband ist Mitglied des Niedersächsischen Sparkassen- und Girover- jeweiligen Sitzung zugelassen hat. Mitglieder der Verbandsversammlung, die
bands, Hannover.
durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen,
gelten als anwesend.
§ 2 | Aufgabe, Zweck, Beteiligungsverhältnis
(1) Der Verband ist Träger der Sparkasse Celle-Gifhorn-Wolfsburg (im Folgen-
den,,Sparkasse" genannt).
(2) Der Verband haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse nach Maßgabe
der Vorschriften des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSPG) in der
jeweils geltenden Fassung.
(3) An dem Verband sind beteiligt:
Landkreis Gifhorn zu 30 v.H.,
Landkreis Celle zu 25 v.H.,
Stadt Wolfsburg zu 20 v.H. und Stadt Celle zu 25 v.H.
(3)
§ 17 | Inkrafttreten der Verbandsordnung
(1) Diese Verbandsordnung tritt am 1. September 2019 in Kraft.
Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungs- (2) Gleichzeitig tritt die Verbandsordnung vom 8. November 2016 außer Kraft.
gemäßer Ladung die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der Verband-
smitglieder mehr als die Hälfte der gesamten Stimmenzahl der Verbandsver-
sammlung erreichen. Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung stellt
die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest.
Gifhorn, 25. August 2025
(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stim- gez.
men gefasst. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme; § 4 Weilmann
Abs. 2 Satz 1 sowie die §§ 12 und 13 dieser Verbandsordnung bleiben unberührt. (Vorsitzender der Verbandsversammlung)
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt; die
Verbandsversammlung kann in einer Geschäftsordnung abweichende Bestim-
Sparkassenzweckverband Celle-Gifhorn-Wolfsburg
mungen treffen. Bei Wahlen findet § 67 NKomVG entsprechende Anwendung. Nordhoffstr. 1
(5) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ist eine Niederschrift 38518 Gifhorn
zu fertigen. Aus ihr muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattge-

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